
Ein Bankkunde muss der Bank im Einzelfall und gesondert eine Weisung erteilen, wenn bei Aufträgen zum Einzug von Scheck s der Einsatz von Eilmitteln erforderlich ist. In diesen Fällen haftet die Bank im Rahmen ihres Verschuldens. Fehlt ein derartiger Hinweis, so haftet die Bank hins. des Einsatzes von Eilmitteln nur für grobes Verschulden . Sow....
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/haftung-bei-scheckinkasso/haftung-
Keine exakte Übereinkunft gefunden.